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YACHAD DEUTSCHLAND 

VEREINSSATZUNG

VEREINSSATZUNG

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen: YACHAD DEUTSCHLAND.             

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hattersheim am Main             

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Ziele und Tätigkeiten             

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die religiöse und kulturelle Förderung der jüdischen Identität. Der Verein fördert die Interessen von Menschen mit LGBTIQ-Identität innerhalb der jüdischen Glaubensgemeinschaft in Deutschland.

 

(2) Der Verein kämpft für Aufklärung und Bekämpfung jeglicher Form von Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Identität.

 

(3) Der Verein fördert den interreligösen Dialog zwischen unterschiedlichen Glaubensrichtungen, sowie die Verbindung verschiedener Kulturen

 

(4) Der Verein bietet einen sicheren Raum und Unterstützung für Menschen jüdischen Glaubens innerhalb der LGBTIQ Community

 

(5) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Öffentlichkeitsarbeit, wie der Umsetzung von Infoständen auf Veranstaltungen, Festen und Events, sowie die Vertretung der queer-jüdischen Position bei Podiumsdiskussionen und in Medien.

 

(6) Der Verein bietet Beratung und Hilfestellung zum Thema Outing, Umgang mit LGBTIQ innerhalb der jüdischen und nicht-jüdischen Community und deren Familien an.

 

(7) Weitergehend wird der Satzungszweck umgesetzt durch eigeninjizierte Veranstaltungen wie öffentliche Shabbat Abende, zum Zwecke der kulturellen und religiösen Aufklärung.

 

(8) Der Verein hält Vorträge in Schulen, Vereinen und Gemeinden zum Zweck der Sensibilisierung gegenüber Menschen mit jüdischem Glauben. 

 

(9) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.           

 

(10) Die Organe des Vereins arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich, können ihre Tätigkeit aber gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines  Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertrags- Inhalte und -Bedingungen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied kann werden:

 

(1.1) jede natürliche Person nach erreichen der Volljährigkeit, die sich der jüdischen Religion und/oder Kultur zugehörig fühlt, diese fördern und leben möchte.

 

(1.2) Personen aus Absatz (1.1) unabhängig davon, ob diese halachisch jüdisch, konvertiert oder nicht-jüdisch sind.     

 

(1.3) (Ehe-), (eingetragene-), sowie Beziehungspartner aller Personen aus Absatz (1.1), sofern diese ebenfalls Mitglied sind. 

 

(1.4) natürliche Personen, welche das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, benötigen die schriftliche Einverständnis eines Erziehungsberechtigten.

 

(2) Alle Personen, die ihre Verpflichtung gegenüber dem Verein erfüllt haben, haben das Recht, den Mitgliederversammlungen beizuwohnen und volles Stimmrecht.

 

(3) Alle Mitglieder haben das Recht, an Veranstaltungen teilzunehmen und sich nach eigenem Ermessen einzubringen.

 

(4) Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, aber ohne Pflichten können natürliche Personen aufgrund besonderer Verdienste, Unterstützung oder Leistungen, auf  Vorschlag des Gesamtvorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

 

(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt oder, Ausschluss aus dem Verein sowie dem Tod des Mitglieds .            (6)        Der freiwillige Austritt muss dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

 

§ 5 Ausschluss

 

(1) Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt:

 

(1.1) bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Vereinssrichtlinien.

 

(1.2) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt werden.           

 

(2) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist.

 

(3) Gegen die ablehnende Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht möglich. Ein Aufnahmeanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

 

 

§ 6 Beiträge und Spenden

 

         (1) Beiträge

 

(1.1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.     

(1.2) Der Beitrag zur Mitgliedschaft ist innerhalb des ersten Quartals eines Geschäftsjahres zu entrichten. 

 

(1.3) Beiträge können per Lastschrift, Bankeinzug als auch Bar an die Vereinskasse entrichtet werden.

 

(1.4) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.

 

(1.5) Der Vorstand kann Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.

(2) Spenden

 

(2.1) Der Verein wird finanziert durch Mitgliederbeiträge, Spenden sowie private und öffentliche Fördermittel.

 

(2.2) Zuwendungen werden dokumentiert und quittiert.

 

§ 7 Organe

 

(1) Die Organe des Vereins sind:

 

(1.1)        Vorstand

 

(1.2)        Mitgliederversammlung

 

§ 8 Vorstand  

 

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Vorstandsmitgliedern.

 

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

 

(3) Person mit höchster Anzahl an Stimmen bildet den ersten Vorsitzenden.

 

(4) Der Vorstand ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

 

(4.1) Einberufung der Mitgliederversammlungen.

 

(4.2) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

 

(4.3) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,

 

(4.4) Verwaltung des Vereinsvermögens,

 

(4.5) Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

 

(4.6) Der Vorstand tagt nach Bedarf. Die Vorstandssitzungen können von jedem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied per E-Mail, schriftlich oder telefonisch einberufen werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich, in der Regel im ersten Quartal, vom Vorstand einberufen.   

 

(2) Die Berufung erfolgt per E-Mail und möglichst unter Beibehaltung einer Frist von vier Wochen. Das per E-Mail versendete Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn es an die letzte, dem Verein vom Mitglied bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist.

 

(3) Gäste nehmen an den Sitzungen nicht teil, es sei denn, der Vorstand stimmt der Teilnahme ausdrücklich zu.

 

(4) Den Ort der Zusammenkunft bestimmt der Vorstand.

 

(5) Die Mitgliederversammlung prüft die Jahresabrechnung und wählt den Vorstand und Kassenwart, der i.d.R. nicht dem Vorstand angehören darf.

 

(6) Über den Verlauf der Versammlung wird ein Protokoll gefertigt, welches den Ablauf und die Beschlüsse der Versammlung dokumentiert.

 

(7) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

(7.1) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

 

(7.2) Entscheidungen, die der Mitgliederversammlung per Satzung übertragen werden,

 

(7.3) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

(8) Die Mitgliederversammlung ist befugt, die Satzung mit einer Zweidrittelmehrheit der  sich an der Wahl beteiligten Vereinsmitglieder zu ändern. Über solche Satzungsänderungen werden die Mitglieder schriftlich oder in Textform                z.B. per E-Mail) informiert.

§ 10 Datenschutz

 

(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und  sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

 

(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der                   

 

(2.1) Speicherung,

(2.2) Bearbeitung,

(2.3) Verarbeitung,

(2.4) Übermittlung

 

Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

 

(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf:

 

(3.1) Auskunft über seine gespeicherten Daten,

(3.2) Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,

(3.3) Löschung seiner Daten.       

 

(4) Mit Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

(1) Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 8 dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

(2) Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks sowie bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an jüdische Gemeinde Frankfurt K.d.ö.R, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

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